Gesetze

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§ 28 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Organisations- und Verfahrensrecht → Abschnitt 4 – Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 28 SächsJG – Oberste Landesbehörde

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das Staatsministerium der Justiz.