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§ 17 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Organisations- und Verfahrensrecht → Abschnitt 2 – Ausführung von die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffenden verfahrensrechtlichen Vorschriften

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsJG – Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher

(1) Die Gerichtsvollzieher sind auch zuständig,

  1. 1.

    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,

  2. 2.

    Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,

  3. 3.

    Vermögensverzeichnisse und Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen,

  4. 4.

    freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden nicht getrennt sind, durchzuführen,

  5. 5.

    das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.

(2) Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.