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§ 36 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 SächsJAPO – Wahlstation (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Wahlstationen gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind:

  1. 1.

    Justiz,

  2. 2.

    Verwaltung,

  3. 3.

    Rechtsanwaltschaft,

  4. 4.

    Notariat und freie Wirtschaft.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts lässt die Ausbildungsstellen in der Wahlstation allgemein oder für den Einzelfall zu, wenn eine sachgerechte Ausbildung durch einen geeigneten Ausbilder gesichert und ein tauglicher Arbeitsplatz vorhanden ist.

(3) Auf Antrag kann der Rechtsreferendar die Wahlstation ganz oder teilweise durch ein Studium an einer Universität oder anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte der Aus- und Weiterbildung ableisten. Dies setzt voraus, dass der Rechtsreferendar einen Ausbildungsplan vorlegt, der eine Förderung der Ausbildung erwarten lässt, und dass der Rechtsreferendar nicht von der Möglichkeit des § 35 Absatz 4 Satz 1 Gebrauch gemacht hat.

(4) Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle. Der Rechtsreferendar hat spätestens drei Monate vor Beendigung der Ausbildung im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Wahlstation gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu erklären, bei welcher Ausbildungsstelle er die Wahlstation ableisten will. Gibt er keine Erklärung ab, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Stelle für die Wahlstation.