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§ 28 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Erste Juristische Prüfung → Abschnitt 2 – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 SächsJAPO – Begründung; Einsichtnahme (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Die Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag durch den Vorsitzenden oder einen von diesem bestimmten Prüfer mitzuteilen. Der Antrag ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei der Prüfungskommission, spätestens jedoch binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen.

(2) Der Prüfungsteilnehmer kann nach der Mitteilung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 oder nach Abschluss der mündlichen Prüfung in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfer Einsicht nehmen. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.