§ 16 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Erste Juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung
§ 16 SächsJAPO – Dauer des Studiums (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)
Die Dauer des Studiums bestimmt sich nach § 5a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes und die Regelstudienzeit bestimmt sich nach § 5d Absatz 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes. Die beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester sind an der Universität des Prüfungsortes abzuleisten.