Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 10 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 37 SächsJagdG – Ordnungswidrigkeiten, Einziehung und Verbot der Jagdausübung
(zu §§ 40, 41a und 42 Bundesjagdgesetz)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen der Verbote des § 18 Abs. 1 die Jagd ausübt,

  2. 2.

    entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Wild in der Notzeit nicht angemessen oder artgerecht füttert oder Wild außerhalb der Notzeit ohne entsprechende Genehmigung füttert,

  3. 3.

    entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 5 Wild in der freien Natur aussetzt oder ohne vorherige Genehmigung der oberen Jagdbehörde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 in der freien Natur ansiedelt,

  4. 4.

    einer vollziehbaren Anordnung der Jagdbehörde nach § 33 Abs. 4 zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 2 als Führer eines Fahrzeuges einen Wildunfall mit Schalenwild bei einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen nicht anzeigt,

  2. 2.

    entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 ohne Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften oder des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes Wild der genannten Arten tötet oder entgegen § 8 Abs. 3 Satz 4 Jagdhandlungen mit der Schusswaffe ohne Jagdschein oder ohne ausreichenden Versicherungsschutz vornimmt,

  3. 3.

    entgegen § 19 Abs. 3 die Jagd vorsätzlich stört,

  4. 4.

    entgegen § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2 die Erlegung von schwerkrankem Wild außerhalb der Jagdzeit oder über den Abschussplan hinaus der Jagdbehörde nicht anzeigt oder das erlegte Wild auf Verlangen der Jagdbehörde nicht vorlegt,

  5. 5.

    entgegen § 23 Abs. 1 auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild nicht weidgerecht nachsucht oder entgegen § 23 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 3 den Jagdausübungsberechtigten nicht unverzüglich informiert,

  6. 6.

    entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 oder 2 brauchbare Jagdhunde nicht verwendet oder einsetzt,

  7. 7.

    entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 der Aufforderung eines für den Jagdbezirk zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Geldbuße bedroht ist oder entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 Hauskatzen tötet oder entgegen § 27 Abs. 2 Hunde in Jagdbezirken ohne Aufsicht frei laufen lässt oder entgegen § 27 Abs. 3 ohne Genehmigung wildernde Hunde tötet oder entgegen § 27 Abs. 5 Arzneimittel an Wild ohne Genehmigung der Jagdbehörde verabreicht,

  8. 8.

    den Vorschriften einer nach § 20 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3, § 35 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 OWiG ist anzuwenden.

(4) § 41a des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend, wenn gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt ist.