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§ 32 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 8 – Jagdverwaltung

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 SächsJagdG – Jagdbehörden

(1) Jagdbehörden sind

  1. 1.

    das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Jagdbehörde,

  2. 2.

    der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Jagdbehörde sowie

  3. 3.

    die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.

(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.