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§ 31 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 31 SächsJagdG – Erstattungsausschluss, Ersatz weiterer Wildschäden, Jagdschaden und Geltendmachung des Schadens
(zu §§ 29, 31, 33 und 34 Bundesjagdgesetz)

(1) Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen.

(2) Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, kann wegen eines weiteren Schadens in demselben Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt. Wildschaden wird ebenfalls nicht erstattet, wenn er durch verspätete, unvollständige oder unterlassene Ernte entstanden ist.

(3) Der Geschädigte hat die als ersatzpflichtig in Anspruch zu nehmende Person und den Jagdausübungsberechtigten bei Beachtung gehöriger Sorgfalt über eingetretene Wild- oder Jagdschäden ab Kenntnis unverzüglich zu unterrichten. Vor dem Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges ist der Versuch einer gütlichen Einigung über den Schadensersatz zu unternehmen und zu dokumentieren. § 34 des Bundesjagdgesetzes findet keine Anwendung.