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§ 16 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Jagdschein

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsJagdG – Jagdschein, Jägerprüfung und Falknerprüfung
(zu §§ 15 und 16 Bundesjagdgesetz)

(1) Der Jahresjagdschein wird, ausgenommen der Jugend- und Ausländerjagdschein, in der Regel für drei Jagdjahre erteilt. Hat der Antragsteller in Deutschland keinen Wohnsitz, so ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Antragsteller die Jagd ausüben will.

(2) Die Jäger- und Falknerprüfung wird von der Jagdbehörde abgenommen.