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§ 1 SächsIngG
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsIngG
Gliederungs-Nr.: 604-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsIngG – Berufsbezeichnung "Ingenieur" (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2017 durch Artikel 6 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 47 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50).

(1) Die Berufsbezeichnungen "Ingenieur" darf nur führen, wer

  1. 1.

    einen erfolgreichen Abschluss eines technischen oder naturwissenschaftlichen Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern auf Vollzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule oder an einer deutschen Berufsakademie nachweist,

  2. 2.

    einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,

  3. 3.

    bis zum Inkrafttreten 1. Mai 2014 berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen oder

  4. 4.

    nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Die Ingenieurkammer Sachsen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ausstellen. Wird der Ingenieurkammer Sachsen bekannt, dass eine Person die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, hat sie das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.

(3) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(4) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.