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§ 8 SächsHZG
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern

Titel: Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHZG
Gliederungs-Nr.: 711-7
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsHZG – Zentrale Auswahl- und Verteilungsverfahren

(1) In den Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, kann angeordnet werden, dass die Auswahl und Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber durch die Stiftung für Hochschulzulassung oder eine andere Stelle erfolgt.

(2) Wird nach Absatz 1 eine andere Stelle mit der Durchführung der Studienplatzvergabe beauftragt, kann bestimmt werden, dass ein sich auf Einzelne oder die staatlichen Hochschulen beziehendes Verteilungs- oder Auswahlverfahren durchgeführt wird.

(3) Die Hochschule, an der eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen wird, ist verpflichtet, sie oder ihn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einzuschreiben.