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Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHZG
Gliederungs-Nr.: 711-7
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)

Vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Festsetzung von Zulassungszahlen sowie ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind 
  
Erlass der Rechtsverordnungen1
Kapazitäten und Zulassungszahlen2
Vorabquoten2a
Auswahlverfahren3
Vertretungskörperschaft der Hochschule4
  
Zweiter Abschnitt 
Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern 
  
Voraussetzungen für die Festsetzung von Zulassungszahlen, Ermittlung von Kapazitäten5
Auswahlverfahren6
Zulassung zu höheren Fachsemestern7
Zentrale Auswahl- und Verteilungsverfahren8
Verfahrensvorschriften9
Benachteiligungsverbot10
Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen an Kunsthochschulen11
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen12
Vorverfahren13
(1) Red. Anm.:

Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462, Anhang I 10)