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§ 95 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 3 – Zentrale Einrichtungen, An-Institute, Forschungszentren an Fachhochschulen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 95 SächsHSFG – An-Institute

(1) Eine rechtlich selbständige Einrichtung kann von der Hochschule als An-Institut anerkannt werden, wenn sie gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben wahrnimmt und diese von der Hochschule oder einem Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllt werden können.

(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zeitlich zu befristen. Sie kann nach Überprüfung verlängert werden.

(3) Verträge der Hochschule über eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit Instituten im Sinne des Absatzes 1 sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).