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§ 93 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 3 – Zentrale Einrichtungen, An-Institute, Forschungszentren an Fachhochschulen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 93 SächsHSFG – Hochschulbibliothek

(1) Die Hochschulbibliothek ist eine Zentrale Einrichtung, die alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule umfasst. Zweigbibliotheken sollen nur im Ausnahmefall gebildet werden. Die Hochschulbibliothek beschafft, erschließt und verwaltet die für Lehre, Forschung und Studium erforderlichen Medien und macht sie im Rahmen der Bibliotheksordnung öffentlich zugänglich. Sie ist zuständig für die Koordinierung des Informationsangebotes an der Hochschule und arbeitet mit der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden in einem kooperativen Leistungsverbund im Wege der gegenseitigen Amtshilfe oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zusammen.

(2) Die Leitung der Hochschulbibliothek soll hauptberuflich wahrgenommen werden. Der Bibliotheksleiter ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Hochschulbibliothek. Er ist von den Hochschulorganen und deren Kommissionen in allen Bibliotheksangelegenheiten zu beteiligen. Der Leiter der Hochschulbibliothek wird vom Rektor im Einvernehmen mit dem Senat bestellt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).