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§ 81 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 1 – Zentrale Organe

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 81 SächsHSFG – Senat

(1) Der Senat ist zuständig für

  1. 1.

    die Beschlussfassung über Ordnungen der Hochschule nach § 13 Abs. 3,

  2. 2.

    die Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,

  3. 3.

    die Wahl und Abwahl der Prorektoren,

  4. 4.

    die Stellungnahmen zu Vorschlägen des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,

  5. 5.

    die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern des Hochschulrates,

  6. 6.

    die Stellungnahme zum Wirtschaftsplanentwurf,

  7. 7.

    die Stellungnahmen zu allen wissenschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten, die nicht nur eine Fakultät betreffen,

  8. 8.

    Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

  9. 9.

    Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Lehre, Forschung oder Kunst, soweit diese nicht nur eine Fakultät betreffen,

  10. 10.

    die Festlegung der von der Hochschule zu vergebenden Hochschulgrade nach § 39,

  11. 11.

    die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluation der Lehre,

  12. 12.

    die Wahl und Bestellung von Beauftragten der Hochschule; § 83 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 88 Abs. 4 Satz 5 bleiben unberührt,

  13. 13.

    die Formulierung von Grundsätzen der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes,

  14. 14.

    die Stellungnahme zur Festlegung des Fächer- und Studienangebotes durch das Rektorat,

  15. 15.

    die Stellungnahme zur Stellenausstattung der Fakultäten,

  16. 16.

    die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung der Hochschule,

  17. 17.

    die Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht des Gleichstellungsbeauftragten,

  18. 18.

    die Stellungnahme zum Jahresbericht des Studentenwerkes.

Näheres zu den Nummern 8 und 9 kann die Grundordnung regeln.

(2) Der Senat hat bis zu 21 stimmberechtigte Mitglieder (Senatoren). Sie sind gewählte Vertreter jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Abs. 1. Die Zahl und die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen bestimmt die Grundordnung. Für die Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Juniorprofessoren sollen angemessen vertreten sein. Die Prorektoren, der Kanzler, die Dekane und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gehören dem Senat nur mit beratender Stimme an. Auch der Rektor gehört dem Senat nur mit beratender Stimme an, er entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit. Ein stimmberechtigtes Mitglied des Senates kann nicht auch zum Dekan, Rektor oder Prorektor gewählt oder zum Kanzler bestellt werden.

(3) Der Rektor bereitet die Sitzungen des Senates und seiner Kommissionen vor und führt den Vorsitz im Senat. Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen.

(4) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Studentenvertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Das Rektorat und der Hochschulrat haben dem Senat auf Anforderung in schriftlicher Form über alle Angelegenheiten der Hochschule zu berichten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).