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§ 8 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsHSFG – Landesrektorenkonferenz

(1) Die Landesrektorenkonferenz sichert das Zusammenwirken der Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ihr gehören die Rektoren der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 an. Die Kanzler dieser Hochschulen und die Rektoren der staatlich anerkannten Hochschulen können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Die Landesrektorenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt und auf Antrag der Landesrektorenkonferenz verpflichtet, an ihren Sitzungen teilzunehmen und Stellungnahmen vorzulegen. Die Landesrektorenkonferenz ist zu allen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren, zu hören.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).