Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Teil 6 – Personal
§ 76 SächsHSFG – Nebentätigkeit
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Rechtsverordnung
- 1.
welche Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist,
- 2.
welche Nebentätigkeit zu untersagen ist,
- 3.
das Anzeigeverfahren der Nebentätigkeit,
- 4.
die Voraussetzungen und den Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Dienstbehörde sowie Kriterien für die Festsetzung des dafür zu entrichtenden Nutzungsentgeltes,
- 5.
den Freibetrag für die Abführung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sowie Ausnahmen von der Ablieferungspflicht,
- 6.
für Hochschullehrer der Medizin die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtes zur Privatliquidation.
Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).