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§ 74 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Personal

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 74 SächsHSFG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Qualifikation eines Hochschullehrers erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Diese sollen über einen Hochschulabschluss und pädagogische Eignung verfügen. Sie werden im Arbeitnehmerverhältnis, das befristet werden kann, beschäftigt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).