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§ 71 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Personal

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 71 SächsHSFG – Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sind einer Fakultät, Zentralen Einrichtung oder dem Aufgabengebiet eines Hochschullehrers zugeordnete Beschäftigte, die wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung, in den medizinischen Fächern zusätzlich in der Krankenversorgung erbringen. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sind an die Weisungen des jeweiligen Leiters ihres Aufgabengebietes gebunden und erbringen ihre Dienstleistungen unter dessen fachlicher Verantwortung. Ihnen kann vom jeweiligen Leiter ihres Aufgabengebietes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Kunst und Lehre übertragen werden.

(2) Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehört, Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies das Lehrangebot nach § 16 erfordert. Befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern sind auch Aufgaben zu übertragen, die die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b fördern. Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ist ihnen zu eigener wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zu belassen. Die Sätze 2 und 3 gelten für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiter entsprechend.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden.

(5) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können zur Weiterqualifizierung als Akademische Assistenten nach § 72 beschäftigt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).