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§ 70 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Personal

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 70 SächsHSFG – Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren

Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu 4 Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. Sie führen den Titel "Juniorprofessor". Hat sich der Juniorprofessor nach dem Ergebnis einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre unter Einbeziehung einer externen Begutachtung als Hochschullehrer bewährt, soll das Dienstverhältnis spätestens 4 Monate vor seinem Ablauf auf Vorschlag des Fakultätsrates mit Zustimmung des Juniorprofessors auf insgesamt 6 Jahre verlängert werden. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 3 und § 65 Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind, kann der Rektor den Juniorprofessor auf Vorschlag des Fakultätsrates zum Außerplanmäßigen Professor bestellen und ihm das Recht zur Mitwirkung in Berufungskommissionen nach § 60 Abs. 2 übertragen. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation regelt die Hochschule durch Ordnung. Wird das Dienstverhältnis im Ergebnis der Evaluation nach Satz 3 nicht auf insgesamt 6 Jahre verlängert, kann es bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; § 77 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. Eine erneute Einstellung als Juniorprofessor ist ausgeschlossen. Die nach den Sätzen 1 und 3 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand; um sechs Monate, wenn ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).