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§ 7 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsHSFG – Maßnahmen der Aufsicht

(1) Zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht unterrichtet die Hochschule das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Verlangen umfassend über alle Angelegenheiten.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann anordnen, dass die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Beschlüsse gefasst und erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gesetzten Frist, kann dieses die erforderlichen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen und die erforderlichen Ordnungen für die Hochschule erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Abhilfe einer Beanstandung oder die angeordnete Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ein Organ der Hochschule dauerhaft beschlussunfähig ist.

(3) Ist in der Hochschule oder einer ihrer Fakultäten oder Einrichtungen die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Satz 2 schwerwiegend gefährdet und reichen die Aufsichtsmittel nach Absatz 2 nicht aus, um die Gefährdung zu beseitigen, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Beauftragte bestellen oder durch das Rektorat bestellen lassen, welche die erforderlichen Aufgaben in erforderlichem Umfang wahrnehmen.

(4) Für Weisungsaufgaben gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).