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§ 69 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Personal

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 69 SächsHSFG – Dienstrechtliche Stellung der Professoren

(1) Professoren können zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt oder in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden.

(2) Mit Ausnahme von Juniorprofessoren und Akademischen Assistenten, die an ihrer Hochschule zum Professor berufen werden, können erstmals Berufene für die Dauer von bis zu 2 Jahren auf Probe eingestellt werden. Die Entscheidung über eine weitere Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Beamter trifft der Rektor spätestens 4 Monate vor Ablauf des Dienstverhältnisses auf Vorschlag des Dekans, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates beizufügen ist. Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums herzustellen. Das Nähere regelt die Berufungsordnung.

(3) Professoren können auf Zeit ernannt oder eingestellt werden, wenn die Aufgabe befristet übertragen werden soll insbesondere

  1. 1.

    bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter, wenn die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe oder Zeitdauer bewilligt ist und der Professor überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird,

  2. 2.

    für eine leitende Tätigkeit in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Rahmen einer gemeinsamen Berufung,

  3. 3.

    zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen einer Tenure-Track-Professur.

Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von bis zu 6 Jahren. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines weiteren befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge 6 Jahre nicht übersteigt. § 77 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird bei Geburt oder Adoption eines Kindes auf Antrag die Befristung um ein Jahr je Kind, insgesamt um maximal 2 Jahre, verlängert. Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf innerhalb der Frist nach Satz 2 fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft der Rektor auf Vorschlag des Dekans, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates beizufügen ist. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind die hierfür besonderen Verfahrens- und Evaluierungsregelungen der Hochschule maßgebend.

(4) Ist es bei Professorenstellen erforderlich, die Verbindung zur Praxis aufrechtzuerhalten, kann eine Teilzeitprofessorenstelle eingerichtet werden. Die Tätigkeit als Professor muss mindestens die Hälfte, in Kunsthochschulen mindestens ein Viertel der Aufgaben einer vollen Professorenstelle umfassen. Die Beschäftigung erfolgt im Arbeitnehmerverhältnis.

(5) Ein Professor darf den Titel "Professor" nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis führen, wenn seine Dienstzeit mindestens 5 Jahre betrug. Die Berechtigung zur Titelführung soll entzogen werden, wenn er sich ihrer als nicht würdig erweist.

(6) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird abweichend von § 46 SächsBG zum Ende des Semesters wirksam, in dem ein Professor, der Beamter auf Lebenszeit ist, die Altersgrenze erreicht.

(7) Den Professoren stehen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, zur Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur Mitwirkung an Prüfungen weiter zu. Das Rektorat kann auf Antrag des nach § 89 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Dekans einem im Ruhestand befindlichen Professor. dem der Status eines Angehörigen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zuerkannt worden ist, Ressourcen für eigene Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).