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§ 68 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Personal

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 68 SächsHSFG – Freistellung der Professoren von Dienstaufgaben

(1) Der Rektor kann einen Professor auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Dekan unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge ganz oder teilweise für Forschungs-, Forschungsförderungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer von seinen Dienstaufgaben freistellen. Die Ergebnisse von Evaluationen in Forschung und Lehre sind zu berücksichtigen. In dem Antrag ist das Vorhaben näher zu beschreiben. Die Freistellung setzt voraus, dass während der Freistellungszeit die ordnungsgemäße Vertretung des Faches und die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen der Fakultät sichergestellt sind. Bei Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen haben, ist die Zustimmung des Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich. Die Freistellung kann für ein Semester, in besonderen Fällen für 2 Semester und frühestens 4 Jahre nach Ablauf der letzten Freistellungszeit ausgesprochen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 6 kann in besonders begründeten Ausnahmefällen einem Professor für Forschungsvorhaben eine Freistellung von Dienstaufgaben unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge für einen längeren Zeitraum, längstens jedoch für 5 Jahre, gewährt werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Entwicklungsplanung der Hochschule nach § 10 Abs. 3 die Errichtung einer wissenschaftlichen Einrichtung oder die Stärkung eines wissenschaftlichen Profils vorsieht und die Umsetzung dieser Planung die Freistellung erfordert. Die Entscheidung trifft das Rektorat. Eine solche Regelung kann bereits in der Berufungsvereinbarung getroffen werden; hierbei ist sicherzustellen, dass nach Ablauf der befristeten Freistellung die Dienstaufgaben nach den allgemeinen Regelungen wahrgenommen werden.

(3) Der Professor hat spätestens 3 Monate nach Beendigung seiner Freistellung dem Rektor und dem Dekan schriftlich über die während der Freistellung erbrachten Leistungen zu berichten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).