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§ 6 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsHSFG – Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung

(1) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(2) Weisungsaufgaben der Hochschulen sind die

  1. 1.

    Durchführung von Bundesgesetzen, die der Freistaat Sachsen im Auftrag des Bundes ausführt,

  2. 2.

    Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,

  3. 3.

    Rechtsaufsicht über die Studentenschaft nach § 24 Abs. 2,

  4. 4.

    Krankenversorgung sowie die sonstigen human-, zahn- und tiermedizinischen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,

  5. 5.

    Personalverwaltung und

  6. 6.

    Durchführung der einheitlichen Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach § 11.

Die Fachaufsicht führt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst; § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz - UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 401) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(3) Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen. Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Haftung der Hochschule ist auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).