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§ 59 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Personal

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 59 SächsHSFG – Ausschreibung

(1) Das Rektorat legt die Stellen für Hochschullehrer im Benehmen mit dem Fakultätsrat durch Funktionsbeschreibungen inhaltlich fest. Sind mit der Stelle Aufgaben der Krankenversorgung verbunden, ist das Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum herzustellen. Die Funktionsbeschreibung kann vorsehen, dass Aufgaben verstärkt, befristet bis 31. Dezember 2017 auch ausschließlich, in der Lehre oder überwiegend in der Forschung wahrzunehmen sind. Das Rektorat legt unter Beachtung der Entwicklungsplanung fest, ob eine freiwerdende Stelle nicht wieder besetzt oder welcher Fakultät sie zugeordnet wird. Der Fakultätsrat, dem insoweit ein Vorschlagsrecht zusteht, ist vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Soweit eine Professorenstelle aufgrund des Eintritts eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 69 Abs. 6 frei wird, ist die Entscheidung nach Satz 4 zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens 2 Jahre vor Freiwerden der Stelle, zu treffen. Besteht ein besonderes Interesse der Hochschule, kann gemäß § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, der Eintritt in den Ruhestand nach § 69 Abs. 6 für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt 3 Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. Ein solches besonderes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn ein mit Dritten langfristig vertraglich vereinbartes wissenschaftliches Projekt ansonsten nicht weiter bearbeitet oder erfolgreich beendet werden kann.

(2) Die Stellen für Hochschullehrer sind unter Angabe von Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, der geforderten Berufungsvoraussetzungen und des Zeitpunktes der Besetzung frühestmöglich öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. Von der Ausschreibung kann im Ausnahmefall abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    ein Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Arbeitnehmerverhältnis auf dieselbe Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Erstausschreibung der Professur vorgesehen war oder

  2. 2.

    ein Juniorprofessor auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Ausschreibung der Juniorprofessur vorgesehen war oder mit Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage eines Qualitätssicherungskonzepts gemäß Absatz 3 Satz 2 durch die Berufung auf eine Professorenstelle der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und dadurch eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann, der Hochschule erhalten bleibt.

Die Entscheidung über die Berufung eines Juniorprofessors auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule wird frühestens nach 4 und spätestens nach 5 Jahren der Juniorprofessur getroffen, sofern im Ergebnis der Zwischenevaluierung gemäß § 70 Satz 3 dessen herausragende Befähigung in Lehre und Forschung festgestellt worden ist. In diesem Falle sind in die Zwischenevaluierung 3 Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlern einzubeziehen. Mindestens 2 Gutachter gehören nicht der Hochschule an. § 60 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Von einer Ausschreibung kann mit Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ebenfalls abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    die Berufung auf eine höherwertige Professur bereits in der Ausschreibung in Aussicht gestellt wurde,

  2. 2.

    durch die Berufung auf eine höherwertige Professur der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und dadurch eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann, der Hochschule erhalten bleibt,

  3. 3.

    für die Besetzung einer Professur ein in besonderer Weise qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht, der bereits ein dem Berufungsverfahren gleichwertiges Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hat und an dessen Gewinnung die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann.

Grundlage für die Einwilligung ist ein mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept der Hochschule.

(4) Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

(5) § 105 bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).