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§ 55 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 55 SächsHSFG – Gleichstellungsbeauftragte

(1) Für die Hochschule und jede Fakultät werden jeweils ein Gleichstellungsbeauftragter und mindestens ein Stellvertreter gewählt. An einer Zentralen Einrichtung nach § 92 kann ein Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden.

(2) Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt in seinem Zuständigkeitsbereich auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Gleichstellung berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Einstellung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Er hat das Recht auf Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen. Der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät ist berechtigt, an Sitzungen der Berufungskommissionen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und mindestens ein Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Fakultät gewählt. Wählbar sind Vertreter aller Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4. Der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und seine Stellvertreter werden von den Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten und der Zentralen Einrichtungen nach § 92 gewählt.

(4) Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Freistellung für bis zu 2 Semester gewährt werden.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können eine Landeskonferenz bilden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).