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§ 49 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 49 SächsHSFG – Mitglieder und Angehörige der Hochschulen

(1) Mitglieder der Hochschule sind die in der Hochschule mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit Beschäftigten, einschließlich der am Universitätsklinikum tätigen Hochschullehrer und akademischen Mitarbeiter, sowie die Studenten. Beschäftigten des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 100, die Leistungen in Forschung oder Lehre oder wissenschaftliche Dienstleistungen für Forschung oder Lehre erbringen, kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 100 durch den Dekan verliehen werden.

(2) Angehörige der Hochschule sind die sonstigen Beschäftigten der Hochschule. Die Hochschule kann im Ruhestand befindlichen Professoren und wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, die unbefristet beschäftigt waren, den Status eines Angehörigen verleihen.

(3) Die Grundordnung kann bestimmen, dass weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, die Rechte als Mitglied oder Angehöriger der Hochschule zuerkannt werden können. Sie kann bestimmen, dass Doktoranden, die keine Mitglieder der Hochschule sind, die Rechte als Angehöriger zuerkannt werden.

(4) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand daran gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).