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§ 47 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Forschung und Entwicklung

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 47 SächsHSFG – Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit und die Forschungsergebnisse. Die Forschungsergebnisse sind in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen, zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung sollen die Forschungsergebnisse auf eine mögliche wirtschaftliche Verwertbarkeit geprüft und gegebenenfalls durch Patente gewerblich geschützt werden. In Publikationen der Forschungsergebnisse sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen, wenn sie zugestimmt haben; soweit möglich ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).