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§ 44 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Hochschulgrade und Stipendien

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 44 SächsHSFG – Ausländische Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Gleiches gilt für staatliche und kirchliche Grade. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nur für Berechtigte nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), geändert durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, statt. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Umwandlung von ausländischen Graden der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten regeln, insbesondere die Zuständigkeiten und Voraussetzungen.

(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Soweit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Bundesländer mit anderen Staaten die Inhaber ausländischer Grade begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(4) Wer einen Hochschulgrad führt, hat auf Verlangen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

(5) Für das Führen von ausländischen Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der ausländischen Hochschule ist das Führen eines ausländischen Hochschultitels gestattet, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).