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§ 42 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Hochschulgrade und Stipendien

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 42 SächsHSFG – Graduiertenstudium, Meisterschülerstudium

(1) Das Graduiertenstudium an den Universitäten und den Kunsthochschulen vertieft die Kenntnisse und fördert die Fähigkeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses und das Promotionsvorhaben.

(2) Die Vergabe von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen und das Nähere über Zugang, Zulassung zum Graduiertenstudium und in diesem zu erbringende Leistungsnachweise regelt die Hochschule durch Ordnung. Erbringt ein Student erforderliche Leistungsnachweise nicht, kann er exmatrikuliert werden.

(3) Die Regelstudienzeit für das Graduiertenstudium beträgt mindestens 4 und höchstens 6 Semester. Das Nähere regeln Studien- und Promotionsordnung.

(4) Der Student im Graduiertenstudium hat die Möglichkeit und nach Ablauf des zweiten Semesters grundsätzlich die Pflicht, in Ergänzung zu seinem Studium befristete Dienstleistungen in der Lehre von bis zu 2 Semesterwochenstunden zu erbringen. Sächsische Landesstipendiaten erhalten dafür keine Vergütung. Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche Arbeit des Studenten berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben gewährleistet werden.

(5) Kunsthochschulen können das Meisterschülerstudium einrichten. Das Nähere regelt die Studienordnung. Für Meisterschüler gelten die Absätze 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass befristete Dienstleistungen in der Lehre von 4 bis 5 Semesterwochenstunden zu erbringen sind. Das Studium wird mit öffentlichen Präsentationen der künstlerischen Fähigkeiten oder einer künstlerischen Arbeit abgeschlossen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).