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§ 34 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Studium und Lehre → Abschnitt 2 – Lehre

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 34 SächsHSFG – Prüfungsordnungen

(1) Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang eine Prüfungsordnung, die insbesondere das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände regelt. Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

  1. 1.

    die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sowie die Fristen für das Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfung,

  2. 2.

    die Regelstudienzeit,

  3. 3.

    den in Semesterwochenstunden ausgedrückten Höchstumfang der insgesamt erforderlichen Lehrveranstaltungen in den einzelnen Studienabschnitten, soweit diese nicht modularisiert sind, sowie den Studien- und Prüfungsaufbau,

  4. 4.

    die Dauer einer dem Studium dienenden berufspraktischen Tätigkeit sowie die Dauer im Ausland zu erbringender Studienleistungen,

  5. 5.

    welche Leistungsnachweise für die Zulassung zu einer Prüfung erforderlich sind und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten für diese Leistungsnachweise,

  6. 6.

    die Anzahl sowie Art, Gegenstand, Aufbau und Ausgestaltung der Fach- und Modulprüfungen und der Zwischen- und Abschlussprüfung,

  7. 7.

    Anzahl, Art, Gegenstand und Ausgestaltung von Prüfungsleistungen sowie die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der Abschlussarbeit,

  8. 8.

    die Fristen, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Meldung und Zulassung zu den Fach- oder Modulprüfungen und deren Wiederholung sowie die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse,

  9. 9.

    die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden,

  10. 10.

    die Anrechnung von außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen, soweit diese Teilen des Studiums nach Inhalt und Anforderung gleichwertig sind und diese damit ersetzen können,

  11. 11.

    die Form und das Verfahren der Fach- oder Modulprüfung sowie die Folgen von Versäumnissen, Rücktritt, Täuschung und Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

  12. 12.

    die Grundsätze der Bewertung und Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses und das Bestehen von Fach- oder Modulprüfungen,

  13. 13.

    die Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch die Prüfer,

  14. 14.

    die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane,

  15. 15.

    den aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung zu verleihenden Hochschulgrad,

  16. 16.

    den Inhalt und die Gestaltung der Zeugnisse und der Urkunde über die Verleihung des Hochschulgrades sowie die Ausstellung des Diploma Supplements,

  17. 17.

    das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen,

  18. 18.

    das Widerspruchsverfahren in der Hochschule.

(2) Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch zu erbringen sind oder erbracht werden können.

(3) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubes und der Elternzeit zulassen sowie der Chancengleichheit für behinderte und chronisch kranke Studenten dienende Regelungen treffen.

(4) Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. Die Prüfungsordnung tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Änderung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. § 105 bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).