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§ 18 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Studium und Lehre → Abschnitt 1 – Studium

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsHSFG – Immatrikulation

(1) Mit der Immatrikulation wird der Studienbewerber Mitglied der Hochschule. Die Immatrikulation erfolgt in der Regel nur für einen Studiengang. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

(2) Einem Studienbewerber ist die Immatrikulation in einen Studiengang zu versagen, wenn

  1. 1.

    er keine Zugangsvoraussetzung zum Studium nach § 17 erfüllt,

  2. 2.

    der Studiengang zulassungsbeschränkt und der Studienbewerber nicht zugelassen ist,

  3. 3.

    er nicht nachweist, dass er krankenversichert oder von der Krankenversicherungspflicht befreit ist,

  4. 4.

    er die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist,

  5. 5.

    er bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und ein Parallelstudium für das Studienziel nicht zweckmäßig ist,

  6. 6.

    er eine für den Abschluss des gewählten Studienganges erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat,

  7. 7.

    er im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer deutschen Hochschule innerhalb von 4 Fachsemestern keinen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbracht hat,

  8. 8.

    er die Abschlussprüfung des Studienganges bereits bestanden hat.

(3) Einem Studienbewerber kann die Immatrikulation insbesondere versagt werden, wenn er

  1. 1.

    die für die Immatrikulation geltenden Verfahrensvorschriften nicht einhält,

  2. 2.

    nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Betreuung steht,

  3. 3.

    für bestimmte Fachsemester nicht eingeschrieben werden kann,

  4. 4.

    nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist,

  5. 5.

    an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer Studenten ernstlich gefährden könnte oder den Studienbetrieb beeinträchtigt; zur Überprüfung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden,

  6. 6.

    wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu befürchten ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).