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§ 105 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 105 SächsHSFG – Staatliche Ausbildung in Theologie

(1) Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben unberührt.

(2) Für die wissenschaftlich-theologischen Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen Theologischen Fakultät holt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine gutachtliche Stellungnahme der Evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen ein. An der Technischen Universität Dresden bleibt das Fach katholische Religion in Lehramtsstudiengängen und das Fach katholische Theologie erhalten.

(3) Die Einführung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie sowie in evangelischer oder katholischer Religionspädagogik sowie von Studiengängen, die zur Berechtigung zum Erteilen des evangelischen oder katholischen Religionsunterrichts führen, bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Ausbildung in den Fächern evangelische und katholische Religion im Lehramt sowie in evangelischer und katholischer Theologie entspricht der Lehre und den Grundsätzen der jeweiligen Kirche.

(4) Prüfungsordnungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Studienordnungen nach § 36 Abs. 1, Promotionsordnungen nach § 40 Abs. 5 sowie Habilitationsordnungen nach § 41 Abs. 5 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, soweit sie evangelische oder katholische Theologie oder evangelische oder katholische Religionspädagogik betreffen.

(5) Vor der Berufung von Professoren, der Einstellung von Juniorprofessoren und der Bestellung von Außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren für evangelische oder katholische Theologie sowie für evangelische oder katholische Religionspädagogik ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst herzustellen. Dies gilt entsprechend für Entscheidungen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 60 Abs. 3 Satz 2 und 8, Abs. 4 Satz 8 und 9.

(6) Wird entsprechend den Kirchenverträgen bestandskräftig festgestellt, dass ein Hochschullehrer die Voraussetzungen für seine Lehrtätigkeit nicht mehr erfüllt, so hat die Hochschule nach Aufforderung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst seine Lehrtätigkeit in Fachgebieten der evangelischen oder katholischen Theologie und der evangelischen oder katholischen Religionspädagogik zu unterbinden.

(7) In den Fällen der Absätze 2 bis 6 stellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche her.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).