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§ 100 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 100 SächsHSFG – Medizinische Einrichtungen außerhalb der Universität

(1) Die Universität kann mit dem Träger einer anderen medizinischen Einrichtung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über deren Nutzung für Zwecke der Forschung, Lehre und der Krankenversorgung schließen. Diese bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales entscheidet. Die Universität kann einer Einrichtung nach Satz 1 gestatten, sich als Universitätseinrichtung zu bezeichnen.

(2) Nimmt eine Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Aufgaben der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2695), in der jeweils geltenden Fassung wahr, kann ihr die Universität die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus" oder "Akademische Lehrpraxis" verleihen. Diese Entscheidung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und öffentlichen Stellen, deren Belange berührt sind, anzuzeigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).