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§ 29 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → Erster Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGemO
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 SächsGemO – Zusammensetzung des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzendem. In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte.

(2) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden

bis zu500 Einwohnern8,
bis zu1 000 Einwohnern10,
bis zu2 000 Einwohnern12,
bis zu3 000 Einwohnern14,
bis zu5 000 Einwohnern16,
bis zu10 000 Einwohnern18,
bis zu20 000 Einwohnern22,
bis zu30 000 Einwohnern26,
bis zu40 000 Einwohnern30,
bis zu50 000 Einwohnern34,
bis zu60 000 Einwohnern38,
bis zu80 000 Einwohnern42,
bis zu150 000 Einwohnern48,
bis zu400 000 Einwohnern54,
mit mehr als400 000 Einwohnern60.

(3) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Zahl der Gemeinderäte sich nach der nächsthöheren oder der nächstniederen Größengruppe richtet; in der höchsten Größengruppe kann die Zahl um bis zu 10 erhöht werden.

(4) Änderungen der für die Zahl der Gemeinderäte maßgebenden Einwohnerzahl und Regelungen der Hauptsatzung nach Absatz 3 sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.