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§ 27 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → Erster Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGemO
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsGemO – Rechtsstellung des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.

(2) In Städten führt der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat.