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§ 24 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Einwohner und Bürger der Gemeinde

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGemO
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 SächsGemO – Bürgerentscheid

(1) In Gemeindeangelegenheiten können die Bürger an Stelle des Gemeinderats über einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag entscheiden (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließt.

(2) Der Bürgerentscheid kann über alle Angelegenheiten durchgeführt werden, für die der Gemeinderat zuständig ist. Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. 1.

    Weisungsaufgaben,

  2. 2.

    Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,

  3. 3.

    Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne,

  4. 4.

    Gemeindeabgaben, Tarife und Entgelte,

  5. 5.

    Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,

  6. 6.

    Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,

  7. 7.

    Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,

  8. 8.

    Anträge, die gesetzwidrige Ziele verfolgen.

(3) Bei einem Bürgerentscheid ist der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. In Kreisfreien Städten kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 15 Prozent der Stimmberechtigten, festsetzen. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat zu entscheiden.

(4) Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Gemeinderats gleich. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(5) Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Für einen solchen Beschluss gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.