§ 130a SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen
Sechster Teil – Sonstige Vorschriften
§ 130a SächsGemO – Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Die Vorschriften der §§ 94a bis 109 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind für bestehende Unternehmen und Beteiligungen spätestens bis zum 31. Dezember 2017 umzusetzen. § 102 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.