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§ 106 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Gemeindewirtschaft → Vierter Abschnitt – Prüfungswesen

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGemO
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 SächsGemO – Weitere Aufgaben der örtlichen Prüfung

(1) Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sind

  1. 1.

    die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei der Gemeinde zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,

  2. 2.

    die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen,

  3. 3.

    die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Sondervermögen.

In Unternehmen, bei denen der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft werden, findet die Prüfung nach Satz 1 Nummer 7 nur statt, wenn der Gemeinderat nicht widersprochen hat.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann ferner folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. 1.

    die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,

  2. 2.

    die Prüfung der Vergaben vor dem Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen,

  3. 3.

    die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde,

  4. 4.

    die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den Sonderkassen,

  5. 5.

    die Prüfung der Betätigung der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar in Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

  6. 6.

    die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat und

  7. 7.

    die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen, die ihm gemäß § 96a Absatz 1 Nummer 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben.

In Unternehmen, bei denen der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft werden, findet die Prüfung nach Satz 1 Nummer 7 nur statt, wenn der Gemeinderat nicht widersprochen hat. Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.