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§ 7 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGDG
Gliederungs-Nr.: 250-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsGDG – Zusammenwirken

(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes beteiligen und unterstützen sich gegenseitig sowie andere Behörden, soweit dies durch Rechtsvorschriften festgelegt oder zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der unterstützenden Behörde erforderlich ist. Sie unterrichten die zuständige Verwaltungsbehörde, wenn ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verstöße gegen Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsdienstes bekannt werden. Außer in den Fällen des Satzes 2 dürfen die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes personengebundene Daten an die zuständigen Behörden nur übermitteln

  1. 1.
    in den Fällen des § 6 Abs. 2,
  2. 2.
    für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden, oder
  3. 3.
    wenn die Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(2) Die übrigen Behörden beteiligen und unterstützen ihrerseits die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in allen Angelegenheiten, die für die rechtmäßige Erfüllung von deren gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bedeutsam sind; insbesondere beteiligen und unterstützen sie die zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei örtlichen Planungsvorhaben, die für die Gesundheit von Bedeutung sind. Sie unterrichten ferner die zu beteiligenden Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes über den Inhalt der getroffenen Entscheidungen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Geheimhaltungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.