§ 5 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
§ 5 SächsGDG – Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen
Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nehmen Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung, des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz oder durch Verwaltungsvorschrift, an deren Erlass das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mitgewirkt hat, vorgesehen ist.