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§ 14 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGDG
Gliederungs-Nr.: 250-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsGDG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    im Zusammenhang mit der Überwachung von Einrichtungen nach § 8

    1. a)

      eine Auskunft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,

    2. b)

      entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt

    oder

  2. 2.

    die nach § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.