Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 SächsFlüAG
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Aufnahme, Verteilung und Unterbringung

Titel: Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFlüAG
Gliederungs-Nr.: 271-4/2
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsFlüAG – Aufzunehmende Ausländer

Aufgenommen werden Ausländer,

  1. 1.

    zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach dem Asylgesetz verpflichtet ist,

  2. 2.

    zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,

  3. 3.

    zu deren Aufnahme sich der Freistaat Sachsen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet hat,

  4. 4.

    zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 oder § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,

  5. 5.

    zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 24 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,

  6. 6.

    denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder

  7. 7.

    die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 erfasst werden.