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§ 11 SächsFlüAG
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFlüAG
Gliederungs-Nr.: 271-4/2
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsFlüAG – Datenverarbeitung

Die Unterbringungsbehörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten einschließlich Lichtbildern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen genetische Daten, ist, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zulässig.