Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 SächsFlüAG
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Aufnahme, Verteilung und Unterbringung

Titel: Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFlüAG
Gliederungs-Nr.: 271-4/2
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsFlüAG – Kostenerstattung für Abrechnungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018

(1) Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten für die im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der in § 5 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer entstehenden Kosten eine Pauschale in Höhe von 2 389,50 Euro je Person und Vierteljahr für das Jahr 2017 und in Höhe von 2 352,50 Euro je Person und Vierteljahr für das Jahr 2018. Mit der Pauschale werden alle notwendigen Ausgaben unter Einschluss der Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung abgegolten. Zusätzlich erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte einen Sonderausgleich in Höhe von 98 Euro je Person und Vierteljahr für das Jahr 2017 und in Höhe von 94,25 Euro je Person und Vierteljahr für das Jahr 2018. Die höhere Unterbringungsbehörde setzt den zu erstattenden Betrag fest und zahlt ihn jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November aus. Der Sonderausgleich nach Satz 3 wird erstmalig zum 15. Mai 2017 und letztmalig zum 15. Februar 2019 ausgezahlt. Maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des jeweils vorausgegangenen Vierteljahres untergebrachten Ausländer.

(2) Bei einer Abweichung von 10 Prozent der der Bemessung der Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 zu Grunde gelegten Annahme durchschnittlicher Bestände an Leistungsempfängern für die Jahre 2017 und 2018 erfolgt eine Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Kostenerstattung. Dabei sind die Maßstäbe anzuwenden, die der Ermittlung der Pauschale zu Grunde lagen.

(2a) Die angemessene Jahrespauschale für 2017 beträgt 9 885 Euro je Person. Gegenüber den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird für jeden jahresdurchschnittlich im Jahr 2017 untergebrachten Ausländer als Differenz zwischen diesem Betrag und dem Jahresbetrag für 2017 nach Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 9 558 Euro ein Betrag in Höhe von 327 Euro bis zum 18. Januar 2019 ergänzend von der höheren Unterbringungsbehörde festgesetzt und ausgezahlt.

(2b) Zur Ermittlung der angemessenen Jahrespauschale für 2018 wird zu dem Kostenbasiswert der Jahrespauschale für 2017 in Höhe von 11 362 Euro je Person das Produkt aus der relativen Veränderung der Anzahl der jahresdurchschnittlich untergebrachten Ausländer 2018 gegenüber 2017, dem Elastizitätsfaktor 0,17 und dem Kostenbasiswert der Jahrespauschale für 2017 addiert. Der sich hiernach ergebende Betrag wird um einen Eigenbeitrag der Landkreise und Kreisfreien Städte für 2018 in Höhe von 11 Prozent reduziert und ergibt so die angemessene Jahrespauschale für 2018. Die Differenz zwischen der angemessenen Pauschale und dem Jahresbetrag für 2018 nach Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 9 410 Euro, multipliziert mit der Zahl der im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt 2018 jahresdurchschnittlich untergebrachten Ausländer, wird von der höheren Unterbringungsbehörde festgesetzt und nach anschließendem Abzug des nach Satz 4 an den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige Kreisfreie Stadt gezahlten Abschlagsbetrages mit der zum 15. Februar 2019 nach Absatz 1 Satz 4 fälligen Auszahlung an die Landkreise und Kreisfreien Städte verrechnet oder ausgezahlt. Im Vorgriff auf die abschließende Kostenerstattung auf Basis der angemessenen Jahrespauschale 2018 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte zum Zahlungszeitpunkt 15. November 2018, frühestens jedoch am Tage des Inkrafttretens dieser Regelung, einen Abschlag von 500 Euro je im Durchschnitt der Monate Januar bis September 2018 untergebrachten Ausländer.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 die erforderlichen Aufwendungen für im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erstattet, soweit sie einen Betrag von 7.669,38 Euro je Person übersteigen. Die Aufwendungen sind bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend zu machen.

(4) Der Freistaat Sachsen erstattet ferner den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung aller durch die Unterbringung der in § 5 Nr. 4 genannten Ausländer entstandenen Kosten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 eine Pauschale in Höhe von 562,50 Euro je Person und Vierteljahr. Die Pauschale wird zu den in Absatz 1 Satz 3 genannten Stichtagen ausgezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Erstattungsleistungen nach Satz 1 sind auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Aufnahme begrenzt.

(5) Werden die in § 5 Nummer 3 genannten Ausländer nach einer Aufnahmeanordnung unter der Voraussetzung aufgenommen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird, von der Leistungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Behinderung ausgenommen werden, und sind die Kosten für diese Leistungen nach der Aufnahmeanordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu übernehmen, werden diesen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 die erforderlichen Aufwendungen erstattet. Aufwendungen, die in den Jahren 2014 bis 2016 entstanden sind, sind bis zum 31. Dezember 2017 geltend zu machen. Aufwendungen, die ab dem Jahr 2017 entstehen, sind bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres geltend zu machen. Die höhere Unterbringungsbehörde setzt den Betrag fest und zahlt ihn aus.