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§ 5 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Fischereirechte

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsFischG – Arten der Fischereirechte

(1) Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht). Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

(2) Bis zum Nachweis des Eigentums an einem Gewässergrundstück gilt der Freistaat Sachsen oder ein Verfügungsberechtigter im Sinne des § 8 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung ehemals volkseigenen Vermögens (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Inhaber des Fischereirechts. Ab dem Zeitpunkt des Nachweises tritt der Fischereirechtsinhaber in die vom Freistaat Sachsen in Wahrnehmung seines Rechts nach Satz 1 geschlossenen Pachtverträge ein. An Gewässern, an denen kein Eigentum begründet ist sowie an der Elbe steht das Fischereirecht vorbehaltlich anderer Eintragungen im Fischereirechtsverzeichnis dem Freistaat Sachsen zu.

(3) Das Fischereirecht, das nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zusteht (selbstständiges Fischereirecht), ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Selbstständige Fischereirechte bestehen nur, soweit diese im Grundbuch oder im Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen sind. Im Grundbuch eingetragene selbstständige Fischereirechte sind in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 einzutragen. Neue selbstständige Fischereirechte können nicht begründet werden.