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§ 31 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereiverordnung, Förderung der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 31 SächsFischG – Aufgaben und Befugnisse der Fischereibehörden, Auskunftspflicht

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Fischereibehörden.

(2) Die Fischereibehörde führt darüber hinaus ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen der Biodiversität der Gewässer durch (Fischbestandsbeobachtung).

(3) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Der Fischereibehörde steht zusätzlich zu den in § 32 genannten Befugnissen der Fischereiaufseher zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere die Befugnis zu,

  1. 1.

    fischereiliche Anlagen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen,

  2. 2.

    an Gewässern und Ufern unentgeltlich Wasserproben, Fische, Fischnährtiere und Pflanzen zu entnehmen,

  3. 3.

    die Beseitigung eines nicht entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 genehmigten Fischbesatzes anzuordnen,

  4. 4.

    Hegemaßnahmen nach § 12 Abs. 1 anzuordnen, auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten auszusetzen oder im Wege der Ersatzvornahme selbst durchzuführen und

  5. 5.

    das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern nach § 15 einzuschränken oder zu verbieten.

(4) Fischereiausübungsberechtigte und Betreiber fischereilicher Anlagen haben auf Verlangen der Fischereibehörde Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Sichergestellte Fischereigeräte und Fangmittel können, soweit keine Einziehung nach § 35 Abs. 3 erfolgt, von den Eigentümern innerhalb eines Jahres nach erfolgter Sicherstellung auf eigene Kosten wieder abgeholt werden. Danach sind sie von der Fischereibehörde zu verwerten oder zu beseitigen.