§ 25 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 5 – Schutz der Fischbestände
§ 25 SächsFischG – Schonbezirke
(1) Die Fischereibehörde kann durch Allgemeinverfügung Gewässer und Ufergrundstücke oder Teile davon zu Schonbezirken erklären. In Schonbezirken werden für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, besonders geregelt. Eine Erklärung als Schonbezirk ist zulässig, wenn das Gebiet
- 1.
für die Erhaltung des Fischbestands von besonderer Bedeutung ist (Fischschonbezirk),
- 2.
über besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische verfügt (Laichschonbezirk) oder
- 3.
als Winterlager für Fische besonders geeignet ist (Winterlager).
(2) In Schonbezirken ist die Fischereiausübung entgegen den Festlegungen der Schonbezirkserklärungen verboten.