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§ 21 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Fischereiprüfung, Fischereischein

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 21 SächsFischG – Voraussetzungen für den Fischereischein, Sachkundenachweis, Fischereiprüfung

(1) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller

  1. 1.

    das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt und

  3. 3.

    keine Versagungsgründe entgegenstehen.

(2) Der Nachweis der Sachkunde ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 3, durch erfolgreiches Ablegen der Fischereiprüfung zu erbringen.

(3) Als sachkundig gelten:

  1. 1.

    Fischwirte und Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft,

  2. 2.

    Personen, die eine der Fischereiprüfung gleichwertige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben, und

  3. 3.

    Personen, denen bereits ein Fischereischein ausgestellt worden ist.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Fischereischeine anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt werden, sowie für Jugendfischereischeine.

(4) Die Fischereibehörde kann Personen, die ihre Sachkunde auf andere Weise nachgewiesen haben, von der Ablegung der Fischereiprüfung befreien.