§ 18 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Ausübung der Fischerei
§ 18 SächsFischG – Erlöschen des Pachtvertrags
Der Pachtvertrag mit einer einzelnen natürlichen Person erlischt, wenn
- 1.
dem Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist,
- 2.
der Pächter nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat,
- 3.
der Antrag des Pächters auf Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
- 4.
vier Monate nach dem Tod des Pächters keiner der Erben einen Fischereischein besitzt.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 die Frist um weitere sechs Monate verlängern.