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§ 18 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Ausübung der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsFischG – Erlöschen des Pachtvertrags

Der Pachtvertrag mit einer einzelnen natürlichen Person erlischt, wenn

  1. 1.

    dem Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist,

  2. 2.

    der Pächter nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat,

  3. 3.

    der Antrag des Pächters auf Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist oder

  4. 4.

    vier Monate nach dem Tod des Pächters keiner der Erben einen Fischereischein besitzt.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 die Frist um weitere sechs Monate verlängern.